Allgemeine Lieferbedingungen uniROTA Maplan Schwerin GmbH
Geltungsbereich der Allgemeinen Lieferbedingungen; Form
1. Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) der uniROTA Maplan Schwerin GmbH („uniROTA“) gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts („Auftraggeber“).
2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uniROTA erfolgen auf Grundlage dieser ALB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass uniROTA in jedem Einzelfall wieder auf die ALB hinweisen müsste.
3. Die ALB von uniROTA gelten ausschließlich. Bedingungen des Auftraggebers, die einzeln oder insgesamt von diesen ALB abweichen, diesen ALB entgegenstehen oder diese ALB ergänzen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn uniROTA ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, mithin auch dann, wenn uniROTA in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung seitens uniROTA maßgebend. Sofern einzelne Bedingungen aus diesen ALB durch anders lautende schriftliche Vereinbarung zwischen uniROTA und dem Auftraggeber außer Kraft gesetzt werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schriftoder Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Funktion. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten somit die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
I. Angebot; Vertragsschluss
1. Alle Angebote von uniROTA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, sofern dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Pläne und Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden, an denen sich uniROTA Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
2. An abgegebenen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Katalogen und anderen Unterlagen behält sich uniROTA das Eigentums- oder Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden ohne Zustimmung von uniROTA. Auf Verlangen von uniROTA hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uniROTA zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von diesem im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. uniROTA ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist uniROTA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
4. Angaben von uniROTA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich dabei nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
5. Regelmäßig gibt uniROTA nur das erste Angebot kostenlos ab. Sofern für ein Angebot umfangreichere technische Spezifikationen erforderlich sind, wird uniROTA die für die Angebotserstellung entstehenden Kosten dem Auftraggeber vorab mitteilen. Sofern der Auftraggeber eine entsprechende Angebotserstellung wünscht, hat er uniROTA die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen Nachweis dafür zu erbringen, dass uniROTA keine oder geringere Kosten entstanden sind.
II. Umfang der Lieferung
1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Auftrags des Auftraggebers seitens uniROTA, sofern diese mit dem Auftrag übereinstimmt. Im Falle einer Abweichung der Auftragsbestätigung von uniROTA von dem Auftrag des Auftraggebers ist diese als neues Angebot seitens uniROTA zu verstehen.
2. Sofern uniROTA selbst ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben hat, das fristgemäß von dem Auftraggeber angenommen wurde, ergibt sich der Umfang der Lieferung aus diesem Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von uniROTA.
III. Preis und Zahlung
1. Lieferungen seitens uniROTA erfolgen ab Werk. Die Preise von uniROTA gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang und verstehen sich in EURO ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung des im Auftrag vereinbarten Rechnungsbetrags wie folgt in bar, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von uniROTA zu leisten:
a) 1/3 des Rechnungsbetrags wird wie in der Rechnung ausgewiesen fällig bei Eingang der Auftragsbestätigung von uniROTA,
b) 1/3 des Rechnungsbetrags wird wie in der Rechnung ausgewiesen fällig, sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind,
c) der Restbetrag ist wie in der Rechnung ausgewiesen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Lieferung zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uniROTA.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von uniROTA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist uniROTA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann uniROTA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. uniROTA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die uniROTA nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von uniROTA eintreten, wenn uniROTA ein kongruentes De- ckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder uniROTA noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder uniROTA im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uniROTA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird uniROTA dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Sofern solche Ereignisse uniROTA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist uniROTA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uniROTA vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Eintritt des Lieferverzugs von uniROTA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät uniROTA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. uniROTA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziff. VIII dieser ALB und die gesetzlichen Rechte von uniROTA, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
V. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist uniROTA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder uniROTA noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten durch uniROTA gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache bei dem Auftraggeber liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und uniROTA dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von uniROTA aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, so ist uniROTA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet uniROTA eine pauschale Entschädigung 0,5% des Vertragswertes pro Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels Lieferfrist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche von uniROTA (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uniROTA kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern uniROTA auch die Aufstellung schuldet, die Aufstellung abgeschlossen ist. Die Kaufsache gilt auch als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern uniROTA auch die Aufstellung schuldet, die Aufstellung abgeschlossen ist, (b) uniROTA dies danach dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt hat und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und (c) der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen, einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), behält sich uniROTA das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uniROTA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uniROTA gehörende Ware erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist uniROTA nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; uniROTA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf uniROTA diese Rechte nur geltend machen, wenn uniROTA dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, gemäß lit. c) unten die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von uniROTA entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei uniROTA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt uniROTA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von uniROTA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uniROTA ab. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uniROTA ermächtigt. uniROTA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uniROTA nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und uniROTA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies dagegen der Fall, so kann uniROTA verlangen, dass der Auftraggeber uniROTA die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist uniROTA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uniROTA um mehr als 10 %, wird uniROTA auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von uniROTA freigeben.
VII. Mängelansprüche des Auftraggebers
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uniROTA oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uniROTA nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uniROTA nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von uniROTA ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uniROTA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet uniROTA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist uniROTA nach deren innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von uniROTA, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die uniROTA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird uniROTA nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uniROTA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uniROTA gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von uniROTA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
VIII. Haftung von uniROTA
1. Die Haftung von uniROTA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt. Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet uniROTA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. uniROTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Aufstellung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von uniROTA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf Schäden begrenzt, die uniROTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die uniROTA bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen sowie zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uniROTA.
6. Soweit uniROTA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für die Haftung von uniROTA wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uniROTA und dem Auftraggeber nach Wahl von uniROTA Schwerin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uniROTA ist in diesen Fällen jedoch Schwerin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen uniROTA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.